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Juso AG Hessich Lichtenau

Beibehaltung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche § 219a StGB

Anträge

Die in jüngster Zeit von interessierten Kreisen in die öffentliche Debatte gebrachten Angriffe auf das Werbeverbot erfüllen uns mit Besorgnis. § 219a StGB regelt ausgewogen, unter welchen Voraussetzungen Informationen zu Schwangerschafts-abbrüchen zulässig sind und wann sie nicht statthaft sind.

Wir fordern die Beibehaltung des § 219a StGB in der aktuellen Fassung und lehnen eine Aufweichung oder Abschaffung ausdrücklich ab.

 

Begründung:

 

Die in jüngster Zeit von interessierten Kreisen in die öffentliche Debatte gebrachten Angriffe auf das Werbeverbot erfüllen uns mit Besorgnis. § 219a StGB regelt ausgewogen, unter welchen Voraussetzungen Informationen zu Schwangerschafts-abbrüchen zulässig sind und wann sie nicht statthaft sind.

Bei einer Zahl von über 100.000 Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland im Jahr 2017 kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, daß ein Informationsdefizit bestünde. Insoweit würde eine Aufweichung der Regeln primär den wirtschaftlichen Interessen der Werbetreibenden dienen. In einer solchen Ausnahmefrage für alle Betroffenen haben aber wirtschaftliche Erwägungen auch weiterhin keine Rolle zu spielen.